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Alternative Anlagen
Abrechnungsfrist und Ausschlussfrist für Nebenkostenabrechnungen – Urteil des Bundesgerichtshofes
Die Abrechnung der Mietnebenkosten muss dem Wohnungsmieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungsjahres vorgelegt werden. Entspricht das Abrechnungsjahr dem Kalenderjahr, so muss den Mietern die Betriebskostenabrechnung für 2015 spätestens bis 31.12.2016 vorliegen. Das Abrechnungsjahr ist nicht zwingend das Kalenderjahr. Versäumen Vermieter...
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